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   VG Berlin, 18.04.2008 - 4 A 232.06   

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VG Berlin, 18.04.2008 - 4 A 232.06 (https://dejure.org/2008,36965)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2008 - 4 A 232.06 (https://dejure.org/2008,36965)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. April 2008 - 4 A 232.06 (https://dejure.org/2008,36965)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2008 - 4 A 232.06
    Unter schädlichen Umwelteinwirkungen sind Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG); § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt von den Betreibern nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, zu denen auch Gaststätten gehören (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95, Rn. 28 - zitiert nach juris), dass solche schädlichen Umwelteinwirkungen verhindert werden.
  • VG Freiburg, 07.05.2007 - 4 K 925/06

    Sperrzeitverlängerung wegen Nachbarwiderspruch; Drittschutz bei Lärmimmissionen;

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2008 - 4 A 232.06
    Dass Lärmgutachten teilweise aufgrund von Prognosen und nicht Messungen erstellt werden, ist an sich nichts Ungewöhnliches (vgl. etwa die Entscheidung des VG Freiburg, Urteil vom 7. Mai 2007 - 4 K 925/06, Rn. 35 - juris, in welcher der ermittelte Dauerschallpegel ebenfalls nicht auf einer Messung, sondern auf einer Prognose beruhte und eine Messung nur zur Absicherung dieses Ergebnisses erfolgte).
  • VG Stuttgart, 27.03.2001 - 12 K 188/01

    Freiluftgaststätte - Anwendbarkeit der TA Lärm; Richtwertüberschreitung

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2008 - 4 A 232.06
    Im Ergebnis nicht entschieden zu werden braucht, ob die ausdrückliche Herausnahme von Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich gemäß Ziff. 1 Abs. 2b) der TA Lärm auch unselbständige Teile von Gaststätten wie Vorgärten umfasst (bejahend Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II [Stand: 50. Erg.-Lfg. Dezember 2006], 3.1, Nr. 1 Rn. 13; verneinend Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4 [Stand: 126. Aktualisierung August 2005], B 3.6, Nr. 1 Rn. 16), da auch bei Freiluftgaststätten die TA Lärm mit ihren wesentlichen Grundsätzen als Erkenntnisquelle sinngemäß herangezogen werden kann; lediglich eine schematische Anwendung der Vorschriften scheidet aus (VG Stuttgart, Urteil vom 27. März 2001 - 12 K 188/01, GewArch 2001, 299; Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, § 5 Rn. 14d).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 1 B 14.16

    Zumutbarkeit der Lärmimmissionen einer Freiluftgaststätte; Schutzwürdigkeit der

    Soweit der Senat im Beschluss vom 21. August 2009 (a.a.O., juris Rn. 13) keine Bedenken gegen die Annahme eines Dauerschallleistungspegels pro Gast von 75 dB(A) nach der früheren AV LImSchG 2007 erhoben hatte, kann der Kläger daraus für sich nichts ableiten, zumal im damaligen Fall unter Hinweis auf die Studie von Hainz (a.a.O.) auch die Annahme eines niedrigeren Pegels in Rede stand (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. April 2008 - 4 A 232.06 - juris Rn. 18).
  • VG Berlin, 16.03.2016 - 4 K 293.14

    Gewerberecht: Auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse;

    Auf die Möglichkeit der Annahme eines niedrigeren Pegels hatte in dem Fall das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz im Übrigen unter Verweis auf die oben zitierte Studie von Hainz bereits verwiesen (Urteil vom 18. April 2008 - VG 4 A 232.06 -, juris, Rn. 18).
  • VG Berlin, 10.07.2014 - 4 L 142.14

    Weinfest am Rüdesheimer Platz bleibt

    Obwohl Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503, im Folgenden: TA Lärm) nach deren Ziff. 1 Abs. 2 b herausgenommen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, GewArch 2010, 416), mag man sich in Übereinstimmung mit den Beteiligten in einem ersten Schritt an den dort für Tageszeiten (bis 22.00 Uhr) und Nachtzeiten (22.00 bis 6.00 Uhr) bestimmten Werten orientieren (vgl. für Gaststättenvorgärten Urteil der Kammer vom 18. April 2008 - VG 4 A 232.06 -).
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